Was bedeutet das Energieeffizienzgesetz für Unternehmen?
Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) ist ein Bundesgesetz, das am 18. November 2023 als Teil des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes in Kraft trat.
Wir bieten unseren Unternehmenskunden folgende Leistungen an:
Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen
Ist der Energieverbrauch des Unternehmens > 7,5 GWh pro Jahr, so ist dies verpflichtend
Erstellung von Umsetzungsplänen für Energieeffizienzmaßnahmen
Unternehmen müssen wirtschaftliche Maßnahmen identifizieren und Umsetzungspläne erstellen (§9)
Strenge Effizienzanforderungen für Rechenzentren (§11)
Beratung zu Rechenzentren: Unterstützung bei der Optimierung und Einhaltung der Vorgaben
Abwärmeberatung
Unternehmen müssen Abwärme vermeiden und nutzen (§16)
Energieeffizienzberatung für öffentliche Stellen
Jährliche Einsparverpflichtungen (§6)
Schulungen und Workshops
Zu den neuen gesetzlichen Anforderungen und Umsetzungsmöglichkeiten
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Wichtige Fakten zum EnEfG (Energieeffizienzgesetz)
Für Unternehmen mit einem Verbrauch von > 7,5 GWh pro Jahr gilt:
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) trat am 18. November 2023 in Kraft und bringt neue Verpflichtungen für Unternehmen in Bezug auf Energieeffizienz mit sich.
Das Gesetz zielt darauf ab, den Energieverbrauch zu senken und die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern. Hier sind die wichtigsten Punkte des EnEfG für Unternehmen zusammengefasst:
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) in den letzten drei Jahren müssen ein Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS) nach EMAS einrichten und betreiben.
Unternehmen, die den Schwellenwert von 7,5 GWh/a vor dem 18. November 2023 überschritten haben, hatten bis zum 18. Juli 2025 Zeit, ein solches System einzurichten.
Unternehmen, die den Schwellenwert nach dem 18. November 2023 überschreiten, haben 20 Monate nach Überschreitung Zeit für die Einrichtung.
Das EMS/UMS muss zusätzliche Anforderungen erfüllen, z.B. die Erfassung von Energieflüssen und Abwärmequellen sowie die Identifizierung und Wirtschaftlichkeitsbewertung von Energieeinsparmaßnahmen.
Für Unternehmen mit einem Verbrauch von > 2,5 GWh pro Jahr gilt:
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in den letzten drei Jahren müssen innerhalb von drei Jahren konkrete Umsetzungspläne für alle wirtschaftlich tragfähigen Energieeinsparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen.
Dies gilt für Maßnahmen, die in Energieaudits nach EDL-G oder in Aktionsplänen von EMS/UMS identifiziert wurden.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sie nach DIN EN 17463 innerhalb von 50% ihrer Nutzungsdauer (maximal 15 Jahre) einen positiven Kapitalwert erzielt.
Die dreijährige Frist für die Erstellung und Veröffentlichung der Umsetzungspläne beginnt mit der Zertifizierung/Rezertifizierung des EMS, der Eintragung/Verlängerung des UMS oder dem Abschluss des Energieaudits.
Die Umsetzungspläne müssen von einem unabhängigen Dritten (z.B. Zertifizierer, Umweltgutachter, Energieauditor) geprüft und bestätigt werden. Wir bieten Ihnen sämtliche der genannten Leistungen an.
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